Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma Seneca

I) Allgemeine Regelungen

1) Geltungsbereich der Allgemeinen Geschäftsbedingungen:

Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Firma Seneca Business Software GmbH mit Sitz in München, nachfolgend Seneca, gelten für alle Verträge, die hinsichtlich Softwarelizenz, Dienstleistungen wie Schulungen, Beratungs- und Softwarepflegeverträge (Supportverträge) und darüber hinaus auch mit Vertriebspartnern abgeschlossen werden, da letztere verpflichtet sind, die AGB’s der Seneca zu verwenden.

Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen werden im Rahmen der schriftlichen Auftragsvergabe als Anlage beigefügt.

Allgemeine Geschäftsbedingungen anderer Vertragsparteien haben keine Gültigkeit. 

Vereinbarungen und Zusatz- und Nebenregelungen zum Vertrag und zu diesen allgemeinen Regelungen sind nur gültig, wenn sie schriftlich oder schriftlich im Rahmen des kaufmännischen Verkehrs bestätigt werden.

2) Vertragsgegenstand:

Gegenstand der Verträge betreffend den Verkauf von Nutzungsrechten, den Vertrieb von Nutzungsrechten sowie der Pflege, Wartung, Schulung sowie auch sonstiger Dienstleistungen sind die jeweiligen vereinbarten Leistungen im Zusammenhang mit der Software zur Analyse von Unternehmensdaten (nachfolgend Controllingsoftware, Planung und Steuerung von wirtschaftlichen Vorgängen und Unternehmen), die urheberrechtlich geschützt ist. Inhaberin sämtlicher Nutzungs- und Verwertungsrechte in zeitlich unbefristeter, räumlicher und unbeschränkter Natur hinsichtlich aller Nutzungsarten ist die Seneca. Die Vertragspartner erkennen jeweils mit Vertragsabschluss an, dass die Rechte der Seneca zustehen.

3) Vertragsabschluss:

a) Angebotsfristen:

Die Angebote der Seneca werden schriftlich abgegeben mit Angebotsbindefrist. Sollte eine Angebotsbindefrist im Angebot nicht enthalten sein, ist das Angebot annahmefähig binnen einer Frist von 2 Wochen. Der Vertrag kommt zustande mit schriftlicher Annahmeerklärung seitens des Vertragspartners. Weicht die Annahmeerklärung vom Angebot ab, kommt der Vertrag erst mit Zugang der Annahme der Änderungen zustande. Bei Angeboten über Onlineplattformen, wie ein Appstore oder Marketplace, gelten die dort genannten Angebotsfristen.

 

b) Annahme:

Die im Rahmen der Allgemeine Geschäftsbedingungen festgelegte Schriftform für Erklärungen ist gewahrt durch Übermittlung per Telefax, per E-Mail mit jeweiliger Lesebestätigung, soweit nicht unverzüglich dem Inhalt der übermittelten E-Mail von einer der beiden Vertragsparteien widersprochen wird. Bei Erwerb über einen Appstore oder Marketplace gilt die verbindliche Buchung über die jeweilige Plattform.

4) Preise:

Soweit nicht schriftlich anderweitige Vereinbarungen getroffen werden , gelten diejenigen Preise als vereinbart, die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gemäß der im Rahmen des Angebots übermittelten Preislisten Gültigkeit haben. Die Preislisten enthalten auch Nebenkosten wie Reise- und Übernachtungskosten für Geschäftsführung und Mitarbeiter der Seneca.

5) Leistungsfristen:

Liefertermine sind nur dann verbindlich, wenn sie im Angebot als verbindlich bezeichnet sind.

Zahlungen sind fällig mit Zugang der Rechnungen. Der Rechnungszugang gilt als eingetreten mit dem Ablauf von drei Tagen nach Absendung der Rechnung. Der Rechnungsversand erfolgt per Post oder E-Mail. Der Vertragspartner ist verpflichtet, die Rechnungsbeträge auszugleichen und innerhalb eines Zeitraums von zwei Wochen nach tatsächlichem Eingang bzw. nach Eintritt der Zugangsfiktion zu begleichen.

Skontoabzüge sind nur zulässig, wenn sie ausdrücklich und schriftlich vereinbart werden.

6) Zahlung:

Der Kunde kann den Softwarenutzungspreis / Kaufpreis / Dienstleistungs-preis per Laststschrift oder Rechnung zahlen.

Bei Auswahl der Zahlungsart SEPA-Lastschrift ist der Rechnungsbetrag nach Erteilung eines SEPA-Lastschriftmandats, nicht jedoch vor Ablauf der Frist für die Vorabinformation fällig. Der Einzug der Lastschrift erfolgt ab dem Zeitpunkt, den der Kunde in seinem Angebot wählt, nicht jedoch vor Ablauf der Frist für die Vorabinformation. Vorabinformation (Pre-Notification) ist jede Mitteilung (z.B. Rechnung) an den Kunden, die eine Belastung mittels SEPA-Lastschrift ankündigt.

Wird die Lastschrift mangels ausreichender Kontodeckung oder aufgrund der Angabe einer falschen Bankverbindung nicht eingelöst oder widerspricht der Kunde der Abbuchung, obwohl er hierzu nicht berechtigt ist, hat der Kunde die durch die Rückbuchung des jeweiligen Kreditinstituts entstehenden Gebühren zu tragen, wenn er dies zu vertreten hat. Bei der Vereinbarung einer SEPA-Lastschrift, wird die Frist für die Vorabinformation von 14 Tagen auf 7 Tage verkürzt.

Bei der Zahlungsoption „Rechnung“ wird die Zahlung für die Softwarenutzung nach Erhalt der Rechnung jeweils im Voraus, für Dienstleistungen nach deren Durchführung fällig, sofern nicht anders vereinbart.

7) Geheimhaltung:

Die Vertragsparteien verpflichten sich, sämtliche ihnen während der Ausführung der Aufträge und Leistungsverträge bekannt werdenden Daten des jeweils anderen Vertragspartners vertraulich zu behandeln und nur für die vertraglich vereinbarten Zwecke zu nutzen. Ausnahmen von der Geheimhaltungspflicht bestehen nur hinsichtlich gesetzlicher Offenbarungsverpflichtungen.

8) Geheimhaltung Mitarbeiter und Subunternehmer:

Die Vertragsparteien werden auch ihre Mitarbeiter und Subunternehmer hinsichtlich der Geheimhaltung entsprechend der vorstehenden Regelung verpflichten.

Eine Geheimhaltungsverpflichtung hinsichtlich bereits veröffentlichter Informationen besteht nicht. Informationen sind auch dann veröffentlicht, wenn sie lediglich einer fachlichen Community zugänglich gemacht wurden.

9) Datenschutz:

Die Vertragspartner vereinbaren hinsichtlich des Schutzes personen-bezogener Daten die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen auch bei der Ausführung von Verträgen.

10) Rechtevorbehalte bis zur Entgeltzahlung:

Bis zur vollständigen Zahlung der Entgelte behält sich die Seneca die Rechte an ihren Leistungen vor. Damit bleiben beim Kauf von Nutzungsrechten diese bis zur Kaufpreiszahlung bei der Seneca und werden erst nach Zahlungseingang dem Vertragspartner eingeräumt. Bei lizensierten/vermieteten Rechten wird das Recht zur Nutzung der Software immer nur für den Zeitraum eingeräumt, für den die Vorauszahlung des Nutzungsentgelts erfolgt sein wird.

11) Anwendbares Recht:

Für den Vertrag gilt deutsches Recht, unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

Ist der Vertrag mit einem Verbraucher zustande gekommen, führt die Rechtswahl jedoch nicht dazu, dass dem Verbraucher der Schutz entzogen wird, der ihm durch diejenigen Bestimmungen gewährt wird, von denen nach dem Recht, das ohne Rechtswahl anzuwenden wäre, nicht durch Vereinbarung abgewichen werden darf.

II) Haftung:

1) Anwendungsbereich der Haftungsregelungen:

Eine über die nachfolgend ausdrücklich vereinbarten Tatbestände hinausgehende Haftung der Seneca ist ausgeschlossen. Die folgenden Haftungsbestimmungen gelten dabei für Ansprüche aus jeglichem Rechtsgrund.

2) Haftungsbestimmungen:

a) Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit

Die Firma Seneca haftet dem Vertragspartner für Schäden unbegrenzt, die von ihm oder einem seiner Erfüllungsgehilfen oder gesetzlichen Vertreter vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht werden.

 

b) Personenschäden

Bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit ist die Haftung auch bei einer einfachen Pflichtverletzung der Seneca oder eines seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen der Höhe nach unbegrenzt.

 

c) Organisationsverschulden und Garantie

Der Höhe nach unbegrenzt ist die Haftung für Schäden, die auf schwerwiegendes Organisationsverschulden der Seneca zurückzuführen sind sowie für Schäden, die durch das Fehlen einer garantierten Beschaffenheit hervorgerufen wurden.

 

d) Verletzung wesentlicher Vertragspflichten

Soweit nicht ein Fall der Ziffern 2)a) bis 2)c) vorliegt, haftet die Seneca bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten der Höhe nach unbegrenzt auf den vertragstypisch vorhersehbaren Schaden. Die Haftungshöchstsumme ist darüber hinaus in anderen Fällen, als denen der Ziffern 2)a) bis 2)c) auf die Höhe des Fünffachen der vom Vertragspartner entrichteten Vergütung begrenzt.

 

e) Haftungsbeschränkung im Übrigen

 

Die Haftungshöchstsumme ist darüber hinaus in allen anderen Fällen, als denen der Ziffern 2)a) bis 2)d) auf die Höhe des Fünffachen der vom Vertragspartner entrichteten Vergütung begrenzt. Soweit das Fünffache der vom Vertragspartner entrichteten Vergütung den vertragstypisch vorhersehbaren Schaden überschreitet, ist die Haftungshöchstsumme auf letzteren beschränkt.

 

f) Datensicherung

Der Vertragspartner verpflichtet sich, seine Daten ordnungsgemäß, sorgfältig und regelmäßig abzusichern und die gesicherten Daten in gleicher Weise zu verwahren. Bei einem von der Seneca verschuldeten Datenverlust, haftet die Seneca ausschließlich für die Kosten der Rücksicherung und Wiederherstellung von Daten, die auch bei einer ordnungsgemäß erfolgten Sicherung der Daten verloren gegangen wären. Eine Haftung besteht jedoch nur im Rahmen der Haftungsregelungen dieser allgemeinen Vertragsbedingungen. 

 

f) Mitverschulden

Ist ein Schaden sowohl auf ein Verschulden der Seneca als auch auf ein Verschulden des Vertragspartners zurückzuführen, muss sich der Vertragspartner sein Mitverschulden anrechnen lassen.

 

g) Verjährung von Schadensersatzansprüchen

Ansprüche des Vertragspartners, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren in einem Jahr ab Kenntnis von diesen, spätestens jedoch und unabhängig von Kenntnis oder grob fahrlässiger Unkenntnis in fünf Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

 

Andere Ansprüche an die Seneca, die sich nicht aus Gewährleistung, arglistiger Täuschung oder einer vorsätzlicher Handlungen ergeben, verjähren in sechs Monaten.

3) Ausnahmen von den Haftungsregelungen:

Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz sowie nach der Telekommunikationskundenschutzverordnung bleibt von den vorstehenden Haftungsregelungen unberührt.

III) Sonstiges:

1) Aufrechnung und Zurückbehaltungsrecht:

Mit Forderungen der Seneca kann der Vertragspartner nur aufrechnen, soweit diese unwidersprochen oder rechtskräftig festgestellt sind. Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts steht dem Vertragspartner nur wegen Gegenansprüchen zu, die aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis mit der Seneca resultieren.

2) Erfüllungsort:

Erfüllungsort ist München.

3) Gerichtsstand:

a) Sind beide Parteien in Deutschland ansässig, gilt Folgendes:

Gerichtsstand für sämtliche Ansprüche zwischen den Vertragsparteien aus sich aus den Vertragsbeziehungen ergebenden Streitigkeiten, insbesondere über das Zustandekommen, die Abwicklung oder die Beendigung des Vertrages ist – soweit der Vertragspartner Vollkaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist – München.

b) Hat eine Partei keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland, gilt Folgendes: 

Der Gerichtsstand ist München.

c) Der Firma Seneca steht es frei, den Vertragspartner an dessen allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.

4) Unwirksamkeit, Teilunwirksamkeit:

Sollten Bestimmungen dieser Vertragsbedingungen und/oder des Vertrages unwirksam sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Die Vertragsparteien verpflichten sich, anstelle einer unwirksamen Bestimmung eine gültige Vereinbarung zu treffen, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der unwirksamen so weit wie möglich nahe kommt.

München, den 25/04/2024